Ein Berufskraftfahrer hat vom OGH Recht bekommen: Er muss aufgrund seines Lehrabschlusses rückwirkend im KV höher eingestuft werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien hat einem mit Unterstützung der Gewerkschaft vida und der AK Steiermark klagenden Berufskraftfahrer im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landesgerichts Graz Recht gegeben: Der Betroffene hat, ohne seinen Arbeitgeber, ein steirisches Transportunternehmen, darüber zu informieren, den Lehrabschluss für BerufskraftfahrerInnen absolviert. Das Begehren des Klagers auf höhere Einstufung im Kollektivvertrag (KV) sei alleine aufgrund seiner Qualifikation durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung gerechtfertigt, urteilte der OGH.
Richtungsweisend. "Der betroffene Berufskraftfahrer bekommt nun 1.172,44 Euro an Entgeltdifferenzen nachbezahlt ind muss im KV als Berufskraftfahrer eingestuft werden", erklärte dazu Georg Eberl, Bundessekretär der vida-Sektion Verkehr. "Das Urteil des OGH ist richtungsweisend", so Eberl weiter, weil der Abschluss einer Ausbildung in vielen Fällen bisher nicht auch gleichzeitig zu einer höheren Einstufung im KV geführt habe. Der Abschluss einer BerufskraftfahrerInnenlehre bringe je nach Dienstzeit 1.200 bis 1.500 Euro im Jahr, sagt der vida-Bundessekretär.
Höhere Einstufung. "Mit dem Urteil des OGH ist nun klargestellt, dass sich berufliche Weiterbildung auch finanziell auszahlen muss", freut sich der Gewerkschafter. Eberl vermutet auch, dass ArbeitnehmerInnen unter Druck und Jobverlustängsten bisher allzu oft auf ihr Recht auf höhere Einstufung aufgrund des Abschlusses einer Ausbildung verzichtet hätten.
Arbeitgeber gewann erste Instanz. Der Klager begehrte die Zahlung von Entgeltdifferenzen, weil er nach der absolvierten Lehrabschlussprüfung entsprechtnd seiner zurückgelegten Dienstzeiten und laut KV als Berufskraftfahrer eingestuft werden wollte. Der beklagte Dienstgeber hielt dem entgegen, dass der Klager nie als Berufskraftfahrer für ihn tätig gewesen sei und seine Ausbildung ohne sein Wissen absolviert habe und gewann in erster Instanz. Die Urteilsbegründung des Landesgerichts lautete, dass die tatsächlich ausegeübte Tätigkeit bei der Einstufung von ArbeitnehmerInnen nach dem KV vorrangig sei. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers habe sich nicht geändert und er sei auch nie als Berufskraftfahrer eingesetzt worden.
OGH enstschied anders. Der OGH gab aber der Berufung des Berufskraftfahrers statt: Der anzuwendende KV sehe mit Ausnahme des Lenkens bestimmter Arten von Lastkraftwagens keine Tätigkeitsmerkmale vor. Er knüpfe ausschliesslich an die berrufliche Qualifikation durch die Ablegung einer Lehrabschlussprüfung an, und bewerte die Arbeitsleistung bei Vorliegen dieser Prüfung finanziell höher, dies auch bei gleicher Tätigkeit. Ein Abstellen auf die tatsächliche Tätigkeit anhand von Tätigkeitsmerkmalen sei gar nicht möglich, sodass das Begehren des Klagers auf höhere Einstufung alleine aufgrund seiner Qualifikation durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung gerechtfertigt sei, heißt es dazu in der Urteilsbegründung des OGH.
Quelle: ögb/vida zeitung september 2009