Zeit und Geld sparen: Jetzt intelligenten Tachographen der zweiten Version nachrüsten

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    Zum Jahreswechsel 2024/2025 kommt auf viele Flottenbetreiber die nächste wichtige Frist des EU Mobilitätspakets I zu: Alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern der ersten Version, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, müssen bis spätestens 31.12.2024 auf den neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version umgerüstet sein.

    Das betrifft also alle älteren analogen und digitalen Geräte außer den intelligenten Tachographen der ersten Version wie zum Beispiel den DTCO 4.0. Viele Flottenbetreiber schieben diese Pflicht jedoch noch vor sich her. Aber wenn der Jahreswechsel erstmal vor der Tür steht, ist es zu spät: Die Kapazitäten der Werkstätten sind ausgeschöpft und der Stau vor dem Werkstatt-Tor ist lang. Das lässt sich vermeiden!

    Wer den Termin zur Umrüstung jetzt vorausschauend plant, kann Zeit und Geld sparen. Besonders effizient ist es, den Termin zum Nachrüsten mit der ohnehin notwendigen periodischen Prüfung nach § 57b StVZO zusammenzulegen. So sparen sich Flottenbetreiber die Kosten für einen weiteren Werkstatttermin und die Fahrzeuge sind schneller wieder zurück auf der Straße. Das verringert teure Standzeiten und gibt Flottenmanagern die Sicherheit, auch im Januar grenzüberschreitend unterwegs sein zu können.

    Nicht rechtzeitig nachgerüstet? Das kann teuer werden!

    Was viele Flottenmanager unterschätzen: Wer der Pflicht zum Einbau des neuen Tachographen nicht rechtzeitig nachkommt, muss tief in die Tasche greifen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Lkw mit einem veralteten Fahrtenschreiber auf der Straße unterwegs ist, beträgt das Bußgeld zum Beispiel in Deutschland 1.500 Euro. Und weil die Überprüfung von Fahrzeugen durch das DSRC-RP-Modul im Fahrtenschreiber mittlerweile besonders einfach ist, können Behörden die schwarzen Schafe durch Fernprüfung quasi im Vorbeifahren identifizieren.

    Diese Fristen gelten für Bestandsfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr:

    • 31. Dezember 2024: Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und einem alten analogen oder digitalen Tachographen der ersten Version
    • 18. August 2025: Fahrzeuge über 3,5 Tonnen und einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Version
    • 30. Juni 2026: Leichte Nutzfahrzeuge und Vans mit mehr als 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht

    Die EU-Kommission hat zudem deutlich gemacht, dass es keine Verzögerung dieses Gesetzes geben wird und schätzt, dass bis Ende 2024 mehrere hunderttausend Fahrzeuge nachgerüstet werden müssen. Nutzen Sie die freien Kapazitäten zum Beispiel bei den VDO-Partnerwerkstätten und kümmern Sie sich jetzt um die verpflichtende Nachrüstung auf einen intelligenten Tachographen der zweiten Version.

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    quelle: https://transport-online.de/news-advertori…tal-156132.html

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

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