• hab gestern was seltsames gehört und zwar von der dame, die für die führerscheinverlängerungen zuständig ist:

    "wenn sie nicht beruflich fahren sondern nur ab und zu aushelfen brauchen sie keinen c 95 eintrag"

    Das wäre ja wirklich super :!: wenn dem so ist. Für meine Frau wäre ja dann ab Sept. 2014 auch Schluss, sie hat sich entschieden diese blöden Module nicht mehr zu absolvieren. Seitdem hängt der Haussegen schief - - :rolleyes: - nein, Spaß beiseite, natürlich nicht :!: Ich habe im Gegenteil ihren Entschluss sogar gut gefunden. :thumbup: Wozu sollte sie sich noch mit der Kurssitzerei abquälen, wo sie doch gar nicht mehr so oft fährt wie früher :!:

  • Also da muss ich kurz aufklären:

    Wenn man privat fährt braucht man keine C95 Ausbildung.

    Bei der gewerblichen Beförderung gelten folgende Ausnahmen (WERKVERKEHR IST EINE GEWERBLICHE BEFÖRDERUNG!!)

    Güterbeförderungsgesetz
    § 19 (3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von
    1. Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
    2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und
    den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
    3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie
    Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
    4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
    5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
    6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
    7. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des
    Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

    Wenn ein Lenker jetzt 1 Stunde aushilfsweise ein Fahrzeug lenkt und er transportiert diese Waren nicht zur Ausübung seines Berufes (Maurer mit Ziegeln, Sand, Zement, Zimmermann mit Holzdachstuhl, Messemonteur mit Stand udgl) dann benötigt er für diese 1 Stunde eine C95 Ausbildung!

    Irgendwer wird mir immer eine Antwort geben, die mir passt. Wenn die nette Dame diese Aussage auch schriftlich beweisen bzw. bestätigen kann und sie ist in einer Position, in welcher sie eine Bestrafung verhindern kann, dann kannst ihr glauben.
    Du würdest ja auch nicht in der Haushaltsgeräteabteilung um Informationen fragen, wenn du einen neuen Computer kaufen möchtest.

    lg

    Martin

  • dankeschön, jetzt bin ich mir sicher daß mir die dame einen krampf erzählt hat

    hätte ja sein können daß sie da was geändert haben weil noch so wenige fahrer den c 95 gemacht haben und sie angst haben daß ihnen die frischen weckerl ausgehen könnten...

    muß i mi doch um einen anderen nebenjob umsehen

  • wie schauts eigentlich aus, wenn i als student einen lkw von einem frächter ausleihe um damit zb. spanplatten zur uni zu transportieren, damit uns das bastelmaterial nicht ausgeht?

    hab da mal was gehört, wenn der laster für gewerbliche zwecke angemeldet ist, kommt man aus der c95 pflicht nicht so leicht raus... erste anfragen gibts nämlich schon, ob ich sowas fahren könnte, würds auch gerne machen, bin mir halt nicht sicher, ob das eine gute idee ist

  • da deine tätigkeit nicht zum zweck der gewerblichen güterbeförderung ist, wärest davon befreit.
    kannst ja dann auch nachweisen das der lkw gemietet oder ausgeborgt war.

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

    Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.

    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

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