§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

  • Hallo, eine Abfahrtskontrolle sollte ja jeder machen. Wie lange nehmt ihr euch dazu Zeit und macht Ihr Sie täglich, nach dem Einlegen der Fahrerkarte.
    Oder nur bei Fahrzeugübernahme???

    § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

    (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.


    Gruss

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