Gemäß 23. StVO-Novelle ist es ab 31.05.2011 möglich das neue Verkehrszeichen gemäß § 53 2c „Kennzeichnung eines Schutzwegs und einer Radfahrerüberfahrt“ anzuwenden.
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Es dient zur Kennzeichnung eines Schutzweges und einer unmittelbar daneben liegenden Radfahrerüberfahrt, wobei die Symbole entsprechend aus der Sicht des ankommenden Verkehrs anzuordnen sind. Eines dieser Zeichen kann jeweils an Stelle von zwei Zeichen gemäß § 53 Z 2a und 2b verwendet werden.
Dieses Bundesgesetzt tritt mit 31. Mai 2011 in Kraft,