Bisher war ich der Auffassung, dass Übertretungen nur 28 Tage nach der "Durchführung" strafbar wären. Im "Fernfahrer 11/2010" wurde ich eines Besseren belehrt:
In der EG-Verordnung 3821/85 I in Artikel 15 ist die Regelung enthalten, dass ein Fahrer die Schaublätter/Ausdrucke des digitalen Tachos für einen Zeitraum
von 28 Tagen +1 jederzeit vorhalten muss. In Zeiten der Schaublätter führte dies faktisch dazu, dass auch lediglich dieser Zeitraum geahndet werden konnte. Der digitale Tacho hingegen kann über einen sehr viel längeren Zeitraum - abhängig von den auf der Fahrerkarte enthaltenen Datensätzen - ausgelesen werden. Hierdurch ist wohl die verbreitete Auffassung begründet, dass lediglich 28 Tage ausgelesen werden dürfen. Dem ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht so. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten können über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Erst nach Ablauf von zwei Jahren tritt die Verfolgungsverjährung ein. Lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung von Fahrern beschränken sich die Behörden (teilweise) darauf, auch den digitalen Tacho nur über einen Zeitraum von 28 +1 Tag auszulesen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.