Überholverbot nach (§52 Z 4 c) StVo gilt nicht für Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge!!!

  • Ein Transportunternehmer hat bei der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten gegen eine Bestrafung wegen Übertretung eines Überholverbotes berufen.
    Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes niederösterreich hat entschieden,dass ein Überholverbot nach (§52 Z 4 c) StVo ftür Sattelkraftfahrzeuge nicht gilt, außer die Überholverbotstafel ist mit der Zusatztafel "auch für Sattelkraftfahrzeuge" versehen.

    Laut dieser Entscheidung zeigt nähmlich das Verkehrszeichen "Überholen für Lastkraftwagen verboten" an, sodass dieses Überholverbot nicht für Spezialkraftwagen,Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gilt.


    info: http:http://wko.at/ooe/Transporte…RS.13.06.02.htm :austria: :stopper:

    Ps.:Alter Auszug Ich hoffe das Gesetz ist noch richtig! :pfiff: :koffe:

    MAN (ois in deitscher haund)

    2 Mal editiert, zuletzt von country_michl (26. Dezember 2009 um 18:17)

  • Ich kann mich erinnern das war 2002, aber der Verwaltungssenat hat damals nur deswegen so entschieden weil die Zusatztafel 3,5t / 7,5t fehlte.

    Sobald aber eine Gewichtsangabe z.B. 7,5t darunter steht, ist es egal ob Sattel, Motorwagen oder Hängerzug, ausschlaggebend ist nun das höchstzulässige Gesamtgew. des Kraftfahrzeuges.

  • bei den überholverbotstafel ist aber jetzt eine zusatztafel gilt auch für anhänger über 750kg, da dürfen auch pkw mit einen schwereren anhänger als 750kg nicht überholen, also bist mit den sattel wieder dabei. (Sattelanhänger)

    Warum nach den Sternen greifen, wenn man einen fahren kann.

    Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.

    Die Tochter des Neides ist die Verleumdung.

  • Die Diskusion gabs schon mal--und auch Gerichtsentscheide--und deshalb steht überall "über 3.5t oder über 7.5t " dabei.

    Und da sind auch Sattelzüge automatisch mit drinn.

    Mein größter Reichtum-- sind die Menschen,die mich lieben.
    Mein größter Schatz-- meine Freunde.

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