Hatte ein wenig Zeit und wollte wissen wie manche Polizisten auf die irren Tabellen mit 50Gurten und mehr kommen.
Also irgendwie ist hier der Wurm drinnen..
denn laut KfG §101 Punkt e heißt es:
die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
Also ich finde nirgends zB. den Satz:"Siehe Tabelle soundso"
Auch ist die Önorm, die für solche Sachen oft herangezogen wird in keinem Gestz verankert, sonder lediglich eine Richtlinie ohne wirkliche Bedeutung, da die Tabelle ausschließlich mit Gewicht rechnet, und nicht mit verschiedenen Ladegütern.Denn Palettenware ist ja was anderes als IBC oder BigBags.
Auch im Gesetzestext findet sich nichts was rechtlich ein sofortiges abstellen wegen der Ladungssicherung deckt.
StVo §58:
(2) Stellt der Lenker unterwegs fest, dass der Zustand des Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht, und kann er einen solchen Zustand nicht sofort beheben, so darf er die Fahrt bis zum nächsten Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann, fortsetzen, jedoch nur dann, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch dann, wenn der Lenker wegen eines nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes des Fahrzeuges oder der Ladung von einem Organ der Straßenaufsicht beanstandet wird. Die Organe der Straßenaufsicht können jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt verbieten, wenn die Sicherheitsvorkehrungen des Lenkers (Abs. 2) nicht ausreichen.
Also zumindest vor dem Gestzgeber werden wir hier noch als Facharbeiter angesehn.
Ladungssicherungstechnisch steht aber im Gestzbuch keinerlei dedizierte Verbote usw.
Diese Gesetzestexte sind übrigends in der ganzen EU gültig.Nur haben uU. die einzelnen Paragraphen in den versch. Ländern andere Nummern.