Beiträge von marbin

    Er muss die Karte nicht in den Tacho reinstecken.

    Es wird manchmal damit argumentiert, dass der Lenker beweisen kann, dass er von der Polizei kontrolliert wurde.
    Notwendig ist das aber nicht. Jedes folgende Kontrollorgan kann dann im Massenspeicher sehen, dass am/um kontrolliert wurde.

    Ein komisches Märchen, warum sind Motorradpolizisten davon ausgenommen?

    In Wien sind alle Polizisten, die LKW Kontrollen gleichzeitig auch Motorradpolizisten, auch wenn sie momentan nicht damit fahren.

    Zur Klärung: Ein Polzist alleine reicht zur Kontrolle.

    LG

    Also zur Klärung:

    Es wird nur vermerkt, dass ein digitales Auslesegerät verwendet wurde: kreuzerl bei Kontrolle mit SVKE (SchwerVerkehrKontrollEquipment)

    Alles andere wird nicht vermerkt. Im Tacho wird aber sehr wohl gespeichert, welche Kontrollkarte den Download gemacht hat.

    lg

    Martin

    PS: Ja beim Stoneridge ist die Motavation nicht sehr hoch den auszulesen (Bis zu 40 Minuten Wartezeit), aber generell ausschließen würde ich es auch nicht.

    Ist der Lenker für diesen Ausweis verantwortlich? Antwort: Nein, da das Land ihm einen nicht dem Muster entsprechenden ausgestellt hat.
    Hat er eine Ausbildung gemacht? Antwort Ja (Außer er hat die falschen Codes im ADR Ausweis: --- bei beiden Punkten bedeutet ja nur Basiskurs)

    Das Land Bulgarien muss also dafür sorgen, dass ihre Ausweise umgetauscht werden. Die Lenker selber haben da nicht das Problem.

    bei der gelegenheit eine frage: wer stellt mir in der laufzeit (also nicht im rahmen einer verlängerung!) eine karte aus wenn ich einen gültigen ausweis habe? hintergrund: mir wurde letztes mal der ausweis verlängert und die karte "verweigert" weil ich ja noch ein verlängerungsfeld frei hatte im ausweis. ich mag den fetzen aber ned, ich will eine karte. hm, verloren melden und karte beantragen?


    wann hast du die Verlängerung gemacht?
    Nach dem 01.01.2013 dürfen keine Papierausweise mehr ausgestellt bzw. verlängert werden.

    Vorher war es umgekehrt, es durften/konnten keine Scheckkarten ausgestellt werden.
    Karte kannst bei jedem Schulungsveranstalter beantragen, kostet unterschiedlich. Am billigsten wird es bei deinem Schulungsveranstalter sein.

    Zudem anderen Thema, wenn der Mitgliedstaat nicht ADR-konforme Ausweise ausstellt, werden die in Österreich definitiv nicht anerkannt.
    Es gibt diesbezüglich auch vom BMVIT kein Ersuchen an die Wiener Polizei.

    (Anmerkung zur Hierachie: BMVIT ist nicht weisungsbefugt, dass heißt, wenn das BMVIT einen Erlass herausgibt, zählt der nur, wenn auch das BMI diesen Erlass an seine Mitarbeiter weitergibt.)

    lg

    Also da muss ich kurz aufklären:

    Wenn man privat fährt braucht man keine C95 Ausbildung.

    Bei der gewerblichen Beförderung gelten folgende Ausnahmen (WERKVERKEHR IST EINE GEWERBLICHE BEFÖRDERUNG!!)

    Güterbeförderungsgesetz
    § 19 (3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von
    1. Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
    2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und
    den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
    3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie
    Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
    4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
    5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
    6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
    7. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des
    Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

    Wenn ein Lenker jetzt 1 Stunde aushilfsweise ein Fahrzeug lenkt und er transportiert diese Waren nicht zur Ausübung seines Berufes (Maurer mit Ziegeln, Sand, Zement, Zimmermann mit Holzdachstuhl, Messemonteur mit Stand udgl) dann benötigt er für diese 1 Stunde eine C95 Ausbildung!

    Irgendwer wird mir immer eine Antwort geben, die mir passt. Wenn die nette Dame diese Aussage auch schriftlich beweisen bzw. bestätigen kann und sie ist in einer Position, in welcher sie eine Bestrafung verhindern kann, dann kannst ihr glauben.
    Du würdest ja auch nicht in der Haushaltsgeräteabteilung um Informationen fragen, wenn du einen neuen Computer kaufen möchtest.

    lg

    Martin

    Also bei den ADR 9.1.2 Zulassungen (früher B3) sind sowieso "EX" Versionen zu verbauen.

    Der Sicherheitshinweis ist aber so wichtig, wie der Warnhinweis bei den Mikrowellenherden: Nicht geeignet zum Trocknen von Haustieren

    Wenn man in einem Bereich tätig ist, in dem ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch vorhanden ist, dann macht man normalerweise etwas anderes als Tachoauslesen.
    (zB.: Kübel unter das Leck stellen, Kanalabdeckungen anbringen,... usw.)

    In meiner 20ig-jährigen Kontrolllaufbahn habe ich von keinem Fall gehört, wo sich eine Explosion ohne aus so einem banalem Grund ohne Vorereignis ereignet hätte.

    Da würde mir mehr zu denken geben, dass die meisten Taschenlampen, batteriebetriebene selbststehenden Warnzeichen oder Handys nicht explosionsgeschützt sind. Mit diesen Geräten nähert sich der Lenker öfters der Ladung, als das die Ladung zum Tacho kommt.

    @Pashman: nur der vollständigkeitshalber - es gibt kein EX I Fahrzeug mehr, die waren ohne ABS, wir haben nurmehr EX II + III Fahrzeuge ;) .

    LG

    Hallo,


    Warum habe ich gefragt: Weil was sagt aber der Franzose. Interessiert mich nicht hier ist Frankreich. Genau so bei den Lenk und Ruhezeiten. Da hätten die gerne 1 Stunde Pause. Und machen dir bei nur 45 Minuten den LKW rund.


    Gruss

    Ich habe jetzt das Netz durchsucht und keinerlei Hinweise gefunden, dass in Frankreich längere Ruhezeiten (1 Std. udgl.) gelten würden.

    Wie kommst du auf so etwas - was die Franzosen gerne haben würden ist eigentlich egal, verlangen dürfen Sie nur was im Gesetz steht.

    Ist das eine Aussage eines Lenkers, der deswegen beanstandet wurde, oder ist das eine Aussage, wie: Ich kenne jemanden, der hat gehört, das einer..........

    lg

    Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, muss auch Frankreich diese zur Gänze akzeptieren!

    Würde es sich um eine EU-Richtlinie handeln, dann würde die EU nur die Richtlinien für ein nationales Gesetz festlegen (EU sagt, so ungefähr muss es aussehen).
    Als Beispiel gibt es hier die Führerscheinrichtlinie, da gibt die den Rahmen vor und die Mitgliedsländer können sich in diesem Rahmen bewegen.
    (Klasse AM Mindestalter von 14 - 16 Jahren, Italien hat 14 Jahre genommen, Österreich 15 Jahre und ich glaube Deutschland hat 16 Jahre genommen)

    LG

    Ich kann der Antwort von Hisco voll und ganz zustimmen. :thumbup:

    In Österreich geht es sogar soweit, dass der "neue" Führerschein, welcher ja eine "Gültigkeit" von 15 Jahren hat, nach den 15 Jahren nicht ungültig wird! ?(
    Das soll heißen, das die Lenkberechtigung an sich nicht gelöscht wird, sondern der Führerschein (das Formular) selbst wird nur ungültig = das Formular muss erneuert werden.

    Es ist aber weiterhin als Nachweis über das Vorhandensein der Lenkberechtigung (sofern das Bild, behördliche Eintragungen usw. noch eindeutig sind) geeignet.

    lg

    Martin

    Sorry für die späte Antwort - bin gerade erst aus Italien zurückgekehrt.

    Wie schon road01 richtig im Netz gefunden hat, stellen die in der Fahrerkarte angeführten Daten lediglich den Stand bei der Antragsstellung dar.
    Wenn sich im Laufe der 5 Jahre etwas ändert, dann muss der Lenker keine neue Karte beantragen.

    Was ich aber berichtigen muss, die Karte weist alle Merkmale eines amtlichen Lichtbildausweises aus (Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild und von einer Behörde ausgestellt).
    Wird auch als Lichtbildausweis akzeptiert.

    lg und möge die Klimaanlage mit euch sein :hot: .

    Martin

    Die Antwort auf meine Beschwerde:
    Sehr geehrter Herr Binder!

    Vielen Dank für Ihren Hinweis.
    Wir werden uns umgehend mit dem Unternehmen in Verbindung
    setzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    IT-HelpLine

    Da ich ja auf das AMS zu 99 % nicht angewiesen bin, Habe ich mir erlaubt eine Beschwerde an das AMS zu schicken:

    Ich habe gerade eine Anzeige bei Ihnen gefunden, welche den Anti-Diskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union widerspricht.
    Das Stellenangebot wird unerlaubterweise auf eine bulgarische Staatsbürgerschaft eingeschränkt. Dies ist unzulässig.
    Ich fordere Sie hiermit auf diese Stellenausschreibung unverzüglich zu entfernen oder entsprechend abzuändern.
    https://jobroom.ams.or.at/jobsuche/FreieSucheVollanzeige.jsp?index=0&pk=3482266_1_232c2332e69f431d9cb2cce07737f128&x_string=2013-07-11T08:25:56

    mfg

    Martin Binder

    Bin neugierig was rauskommt.

    Out of Scope (außerhalb des Geltungsbereiches) kann man mit oder ohne Karte fahren, weil es ja egal ist.
    Man fährt außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung.

    Wie bereits richtigerweise von Maxl beschrieben muss man natürlich glaubwürdig begründen, warum man außerhalb der Verordnung unterwegs war.
    Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass ein gestempelter Beweis mitgeführt wird, aber so ein Stempel erhöht die Glaubwürdigkeit enorm.

    lg

    In der Regel zahlt aber dann der Chef, weil du wirst ja als Fahrer wenn du von der Firma weg bist nicht mehr weiter verfolgt :!:

    Sorry um die späte Antwort, hatte 2 Ausbildungstage und war nicht am PC:

    Also die Strafbarkeit bleibt beim Lenker!

    Wenn du in der 1. Firma Verstöße begehst, dann zieht sich das auf die nächste Firma mit, wenn innerhalb von 28 Kalendertagen die Firma gewechselt wird.
    Bei einem Firmenwechsel, bei dem der Lenker mit Schaublättern unterwegs ist, ist dieses Thema sehr kompliziert, da die Firma die Schaublätter aufbewahren muss, der Lenker aber diese Schaublätter mitführen muss.
    Normalerweise gibt die Firma die Schaublätter nicht mehr her.
    Lösungsvorschlag, damit man auf der sicheren Seite ist: Kopien der Schaublätter anfertigen und mitführen.

    Sollte man jedoch Verstöße drauf haben wird es schwierig.

    Bei der Fahrerkarte ist es einfach. Die bleibt im Eigentum des Lenkers.

    Fazit: Wenn man bereits gekündigt hat oder gekündigt wurde, in der Kündigungszeit keine Verstöße begehen. Die schleppt man zur nächsten Firma mit.

    Und jetzt mal raten:
    Die neue Firma bekommt eine Anzeige, da sie ihren (neuen) Lenker in einer Doppelwoche (1. Woche bei der alten Firma, 2. Woche bei der neuen Firma) zuviel Zeit am Lenkrad verbringen hat lassen.
    Das Ganze innerhalb der Probezeit.
    Wie wird sich die Firma entscheiden? Wird sie sagen, ja super sie haben gut gearbeitet in der Probezeit, oder sagt sie danke das wars?

    Ich weiß nicht wielange in der Branche Kündigungszeit ist, aber bitte das zu bedenken!

    lg

    Martin


    PS: Wenn die Firma in Konkurs geht, zahlt auf alle Fälle der Lenker seine Strafen selbst. Der Masseverwalter kann/darf das nicht in die Konkursmasse aufnehmen.

    Die fehlende Eintragung des Landes ist ein geringfügiger Verstoß, welcher auch abgemahnt werden kann.

    Bei uns wird das wie schon angeführt nicht wirklich kontrolliert, da haben wir mit den anderen Verstößen noch genug zu tun.


    Lg

    So habe letzte Woche nicht wirklich Zeit gefunden reinzuschauen (Marathon, Staatsbesuch Luxemburg).

    Mischbetrieb ist für jeden Beteiligten eine Herausforderung, wobei es der Lenker noch am Leichtesten hat.

    Für Zeiten, die im analogen (Scheiben) Bereich verbracht werden muss nur die Scheibe mitgeführt werden. Hier zählt auch der Grundsatz: Zeiten die außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden und nicht vom Fahrzeug aufgezeichnet werden (können), müssen per Hand aufgezeichnet werden. (Rückseite der Scheibe für Ruhezeit, Einsatzzeit udgl.)

    Für Zeiten, die im digitalen Bereich verbracht werden, muss nur die Fahrerkarte mitgeführt werden. Hier ebenfalls, Zeiten außerhalb des Fahrzeuges durch händische Eingabe aufzeichnen.

    Es besteht eigentlich keine Nachweispflicht für die Wochenendruhezeit (fehlt in der Aufzählung im Gesetz). Aber um oftmals langwierige Verfahren und komplizierte und manchmal peinliche Fragen von Exekutive und Strafbehörde zu vermeiden, empfiehlt es sich diese Zeiten sehr wohl nachzuweisen. Samstag und Sonntag sind nicht automatisch Wochenenderuhezeit (vergleiche Busfahrer, Zeitungs,- Lebensmittellieferanten und viele mehr).

    Für den internationlaen Transport empfehle ich auch die Verwendung von Bestätigungen nach 561/2006 (516/2006 betrifft die Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt ------ und ich nehme nicht an, dass die gemeint war :D ), weil nicht alle europäischen Kontrollorgane mit den händischen Schaublattaufzeichnungen was anfangen können (obwohl sie es müssten).

    Ein Ausdruck der digitalen Tage muss aber definitiv nicht mitgeführt werden.

    Es muss auch vom Lenker bei Verwendung des digitalen Tacho´s keine Ausdrucke für das Kontrollorgan gemacht werden.
    Das darf aber das Kontrollorgan selber machen. (Es empfiehlt sich aber meistens, den Ausdruck für das Kontrollorgan zu machen, alleine nur deshalb um nicht gleich Öl ins Feuer zu gießen.)

    lg


    Martin

    Achja: Eine leere (ordnungsgemäß ausgefüllt - ohne Lenk oder Einsatzzeit) Scheibe, die 24 Std. in einem LKW verbracht hat ist kein geeigneter Beweis für Ruhezeit!!

    Es gibt da auch Ausnahmen.
    Für Lenker deren Haupttätigkeit nicht das Lenken des LKW´s ist im Umkreis von 100 km des Unternehmens.


    (z.B: Maurer mit Überleger, der sich das mit auf die Baustelle nimmt, oder Zimmerer die sich das Holz selber mitnehmen.

    Mehr Ausnahmen findest du in der entsprechenden Verordnung.

    Der Vollständigkeitshalber, da ich nicht weiß, wann dein Führerschein ausgestellt wurde:
    ist er vor dem 10.09.2009 ausgestellt brauchst du C95 ab 10.09.2014, ist er ab dem 10.09.2009 ausgestellt, dann jetzt schon.

    lg