So habe letzte Woche nicht wirklich Zeit gefunden reinzuschauen (Marathon, Staatsbesuch Luxemburg).
Mischbetrieb ist für jeden Beteiligten eine Herausforderung, wobei es der Lenker noch am Leichtesten hat.
Für Zeiten, die im analogen (Scheiben) Bereich verbracht werden muss nur die Scheibe mitgeführt werden. Hier zählt auch der Grundsatz: Zeiten die außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden und nicht vom Fahrzeug aufgezeichnet werden (können), müssen per Hand aufgezeichnet werden. (Rückseite der Scheibe für Ruhezeit, Einsatzzeit udgl.)
Für Zeiten, die im digitalen Bereich verbracht werden, muss nur die Fahrerkarte mitgeführt werden. Hier ebenfalls, Zeiten außerhalb des Fahrzeuges durch händische Eingabe aufzeichnen.
Es besteht eigentlich keine Nachweispflicht für die Wochenendruhezeit (fehlt in der Aufzählung im Gesetz). Aber um oftmals langwierige Verfahren und komplizierte und manchmal peinliche Fragen von Exekutive und Strafbehörde zu vermeiden, empfiehlt es sich diese Zeiten sehr wohl nachzuweisen. Samstag und Sonntag sind nicht automatisch Wochenenderuhezeit (vergleiche Busfahrer, Zeitungs,- Lebensmittellieferanten und viele mehr).
Für den internationlaen Transport empfehle ich auch die Verwendung von Bestätigungen nach 561/2006 (516/2006 betrifft die Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt ------ und ich nehme nicht an, dass die gemeint war ), weil nicht alle europäischen Kontrollorgane mit den händischen Schaublattaufzeichnungen was anfangen können (obwohl sie es müssten).
Ein Ausdruck der digitalen Tage muss aber definitiv nicht mitgeführt werden.
Es muss auch vom Lenker bei Verwendung des digitalen Tacho´s keine Ausdrucke für das Kontrollorgan gemacht werden.
Das darf aber das Kontrollorgan selber machen. (Es empfiehlt sich aber meistens, den Ausdruck für das Kontrollorgan zu machen, alleine nur deshalb um nicht gleich Öl ins Feuer zu gießen.)
lg
Martin
Achja: Eine leere (ordnungsgemäß ausgefüllt - ohne Lenk oder Einsatzzeit) Scheibe, die 24 Std. in einem LKW verbracht hat ist kein geeigneter Beweis für Ruhezeit!!