LG Krems an der Donau (129), Aktenzeichen 9 S 41/12w
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 31. August 2012
Firmenbuchnummer:FN 337353h Schuldner: Hobecker Harald, Inhaber d. Firma TRANSPORTE HARALD HOBECKER e.U.
Niederschrems 1
3943 Schrems
FN 337353h, Gebdat: 28.04.1969
Art des Unternehmens: Transportunternehmen
Wohnanschrift: 3943 Schrems, Niederschrems 194
Masseverwalter: Mag. Wolfgang MAYRHOFER Rechtsanwalt
Raiffeisenpromenade 2
3830 Waidhofen/Thaya
Tel.: 02842/52005, Fax: 02842/52005-50
E-Mail: waidhofen@wvanwalt.at
Eröffnung: Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 31.08.2012
Anmeldungsfrist: 10.10.2012
Dabei handelt es sich um ein Haupt-Insolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (§ 220a IO).
Eigenverwaltung: Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung: Datum: 24.10.2012
um: 09.30 Uhr
Ort: Saal A, 2. Stock
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Tagsatzung: Datum: 07.11.2012
um: 09.30 Uhr
Ort: Saal A, 2. Stock
Schlussrechnungstagsatzung
Sanierungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Gläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer angemeldeten und festgestellten Forderungen, gleichgültig ob es offene Buch- oder Wechselforderungen sind, eine 20%ige Quote, zahlbar binnen 24 Monaten nach Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans und somit Aufhebung des Sanierungsverfahrens, wobei das Erfordernis hierfür sowie für sämtliche bevorrechtete Forderungen im Sinne des § 152a Abs 1 IO bei sonstiger Versagung der Bestätigung innerhalb offener Frist beim Sanierungsverwalter zu erlegen ist. Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage.
Text: Gläubigern, die keine Abgabestelle im Inland haben, wird aufgetragen, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung, spätestens aber 14 Tage danach, einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle im Inland namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegegen wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 98 Abs 1 ZPO iVm § 74 Abs 2 Z 6 IO).
Beschluss vom 31. August 2012