Schau mal nach im
Bundesstrassen Mautgesetz !!!
zb §18
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Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane
§
18. (1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses
Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch
Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung
des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten
gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28
mit.
(2) Zum Zweck der Kontrolle der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von
Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die
Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich
sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie
anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers
festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und
Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß §
9 Abs. 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug,
insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die
Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und
das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen.
Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu
leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung
des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs
besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach
jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der
Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit
der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die
aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen
Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von
Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen
kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen
vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.