Nachdem mich Highwaycharly ersucht hat das neue Führerscheingesetz zu erläutern mache ich das gerne:
Wie schon von Charly erwähnt kommt am 19.01.2013 das neue Führerscheingesetz, welches seit 30.07.2011 teilweise schon in Kraft ist:
Es gibt neue Führerscheinklassen: hier eine Auflistung aller Klassen:
AM: der alte Mopedausweis wird zur Führerscheinklasse, Vorteil: ab dann im gesamten EU-Raum gültig. Mindestalter: 15 Jahre (wie bisher)
A1: neue Führerscheinklasse für Motorräder (mit oder ohne Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm (Motorverhältnis/Leergewicht von nicht mehr als 0,1 kw/kg), Mindestalter: 16 Jahre
A2: Motorräder (mit oder ohne Beiwagen) mit einer Leistung von nicht mehr als 35 kw - (Motorverhältnis/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kw/kg), Mindestalter: 18 Jahre
A: alle Motorräder(mit oder ohne Beiwagen), Mindestalter: 20 Jahre (wenn vorher 2 Jahre A2) oder 24 Jahre (ohne Vorpraxis)
für alle "einspurigen" Klassen gilt: nichts kommt automatisch, sondern für jede Klasse: Kurs mit Prüfung (frührer/jetzt noch AL wurde automatisch nach 2 Jahren zu A)
B: bleibt gleich, vorgezogene Lenkberechtigung ab 17, im gesamten EU-Raum gültig, Beginn der Ausbildung bereits mit 15 1/2 Jahren, Code 111 nurmehr national gültig!
C1: bleibt gleich, Gültigkeit nurmehr 5 Jahre
C: bleibt gleich, Alter 18 oder 21 Jahre
D: bleibt gleich
D1: neue Führerscheinklasse, für Busse mit nicht mehr als 16 Plätzen (außer Lenker) und einer Gesamtlänge von höchstens 8 Metern.
wenn man den D macht, bekommt man den D1 automatisch dazu (genauso wie beim C, den C1)
F: keine Änderung, nur in Österreich gültig
für das Ziehen von Anhängern hat man sich beim B etwas neues einfallen lassen:
wenn die Summe beider höchstzulässigen Gesamtgewichte (Zugfahrzeug und Anhänger) mehr als 3,5 t betragen hat, durfte man nur einen leichten Anhänger ziehen (theoretische Gesamtsumme: 4250 kg). Da dies gegenüber den schweren Anhängern ungerecht erschien, wurde eine neue Bestimmung eingeführt:
Wenn die Summe beider höchstzulässigen Gesamtgewichte (Zugfahrzeug und Anhänger) mehr als 3,5 t beträgt und ein anderer als leichter Anhänger (eben ein schwerer) gezogen wird, darf das der Lenker, wenn er eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 7 Unterrichtseinheiten absolviert hat.
Dies ist mit dem Code 96 im Führerschein vermerkt.
Soweit die Änderungen zu den Klassen selbst:
Ein paar allgemeine Änderungen:
Gültigkeitsdauer von Lenkberechgiungen:
Die Grundsätzliche Gültigkeit wird für die Dauer von 15 Jahren festgelegt. Man verliert aber nach Ablauf der 15 Jahre die Klassen nicht, sondern es wird nur der Führerschein ungültig (außer bei C und D).
wie schon oben erwähnt C1, C, D1 und D ist nurmehr 5 Jahre gültig. Das gilt natürlich auch für die entsprechende dazugehörige Anhängerklasse. (CE, C1E, DE, D1E)
Für alle Führerscheinbesitzer gilt: erworbene Fristen dürfen bis zum 19. Jänner 2033 ausgeschöpft werden.
(sollte jemand die Klasse C über 2013 hinaus gültig haben gilt diese Frist natürlich weiterhin - bei mir z.B. ist der C bis 2016 und der C1 bis 2021 gültig - diese Frist bleibt, ab dann nurmehr 5 Jahre)
Ab diesem Zeitpunkt dürfte es nurmehr den neuen Führerschein geben. (ALLE Führerscheine müssen umgeschrieben werden!)
Führerscheintourismus wird unterbunden.
"Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen Staates (EWR oder Nicht-EWR) ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz* in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte."
(*Wohnsitz wurde ebenfalls genau definiert:
ein Wohnsitz in Österreich liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen innerhalb der letzten 12 Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für 185 Tage aufzuhalten.......")
DIe Mitführbefreiung des Führerscheines bei Traktoren usw. wurde ersatzlos gestrichen (wie bereits erwähnt) - schon in Kraft seit 30.07.2011.
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung wird ebenfalls mit 19.01.2013 novelliert (auch schon teilweise in Kraft):
Wichtigsten Änderungen sind bei Zuckerkrankheit und Epilepsie erfolgt. Bei diesen Krankheiten kann es zu Befristungen bzw. "Erteilungsverboten" kommen.
Ich hoffe, dass ich das Wichtigste für euch rausgesucht habe und nicht allzuviel Wichtiges ausgelassen habe (Die Novelle hat insgesamt 16 Seiten - siehe Anlage).
Da mich Charly ersucht hat euch über Neuerungen am laufenden zu halten, es aufgrund der Gesetzesflut die uns manchmal erreicht aber sein kann, dass ich die eine oder andere Änderung übersehe bzw. ihr schon früher etwas erfährt lade ich alle ein mir einen kurzen Anstoß zu geben.
Ich werde dann versuchen mich zu informieren, wenn möglich und das dann zu erläutern.
z. B.: bezügl. Änderungen der Fahrerkarte zum Führerschein hat Charly das als Erster erfahren und auf unserer Dienststelle ist das noch nicht bekannt.
Darum kümmert man sich bei uns erst in 5-6 Jahren (schwerfälliger Amtsapparat).
@Charly: Danke übrigens für die Vorausinfo - diese Änderung ist sicherlich für alle eine wesentliche Erleichterung.
lg