Das neue Führerscheingesetz, die Zweite

  • Nachdem mich Highwaycharly ersucht hat das neue Führerscheingesetz zu erläutern mache ich das gerne:

    Wie schon von Charly erwähnt kommt am 19.01.2013 das neue Führerscheingesetz, welches seit 30.07.2011 teilweise schon in Kraft ist:

    Es gibt neue Führerscheinklassen: hier eine Auflistung aller Klassen:

    AM: der alte Mopedausweis wird zur Führerscheinklasse, Vorteil: ab dann im gesamten EU-Raum gültig. Mindestalter: 15 Jahre (wie bisher)
    A1: neue Führerscheinklasse für Motorräder (mit oder ohne Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm (Motorverhältnis/Leergewicht von nicht mehr als 0,1 kw/kg), Mindestalter: 16 Jahre
    A2: Motorräder (mit oder ohne Beiwagen) mit einer Leistung von nicht mehr als 35 kw - (Motorverhältnis/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kw/kg), Mindestalter: 18 Jahre
    A: alle Motorräder(mit oder ohne Beiwagen), Mindestalter: 20 Jahre (wenn vorher 2 Jahre A2) oder 24 Jahre (ohne Vorpraxis)
    für alle "einspurigen" Klassen gilt: nichts kommt automatisch, sondern für jede Klasse: Kurs mit Prüfung (frührer/jetzt noch AL wurde automatisch nach 2 Jahren zu A)

    B: bleibt gleich, vorgezogene Lenkberechtigung ab 17, im gesamten EU-Raum gültig, Beginn der Ausbildung bereits mit 15 1/2 Jahren, Code 111 nurmehr national gültig!

    C1: bleibt gleich, Gültigkeit nurmehr 5 Jahre
    C: bleibt gleich, Alter 18 oder 21 Jahre

    D: bleibt gleich
    D1: neue Führerscheinklasse, für Busse mit nicht mehr als 16 Plätzen (außer Lenker) und einer Gesamtlänge von höchstens 8 Metern.
    wenn man den D macht, bekommt man den D1 automatisch dazu (genauso wie beim C, den C1)

    F: keine Änderung, nur in Österreich gültig

    für das Ziehen von Anhängern hat man sich beim B etwas neues einfallen lassen:

    wenn die Summe beider höchstzulässigen Gesamtgewichte (Zugfahrzeug und Anhänger) mehr als 3,5 t betragen hat, durfte man nur einen leichten Anhänger ziehen (theoretische Gesamtsumme: 4250 kg). Da dies gegenüber den schweren Anhängern ungerecht erschien, wurde eine neue Bestimmung eingeführt:
    Wenn die Summe beider höchstzulässigen Gesamtgewichte (Zugfahrzeug und Anhänger) mehr als 3,5 t beträgt und ein anderer als leichter Anhänger (eben ein schwerer) gezogen wird, darf das der Lenker, wenn er eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 7 Unterrichtseinheiten absolviert hat.
    Dies ist mit dem Code 96 im Führerschein vermerkt.

    Soweit die Änderungen zu den Klassen selbst:

    Ein paar allgemeine Änderungen:

    Gültigkeitsdauer von Lenkberechgiungen:
    Die Grundsätzliche Gültigkeit wird für die Dauer von 15 Jahren festgelegt. Man verliert aber nach Ablauf der 15 Jahre die Klassen nicht, sondern es wird nur der Führerschein ungültig (außer bei C und D).
    wie schon oben erwähnt C1, C, D1 und D ist nurmehr 5 Jahre gültig. Das gilt natürlich auch für die entsprechende dazugehörige Anhängerklasse. (CE, C1E, DE, D1E)

    Für alle Führerscheinbesitzer gilt: erworbene Fristen dürfen bis zum 19. Jänner 2033 ausgeschöpft werden.
    (sollte jemand die Klasse C über 2013 hinaus gültig haben gilt diese Frist natürlich weiterhin - bei mir z.B. ist der C bis 2016 und der C1 bis 2021 gültig - diese Frist bleibt, ab dann nurmehr 5 Jahre)
    Ab diesem Zeitpunkt dürfte es nurmehr den neuen Führerschein geben. (ALLE Führerscheine müssen umgeschrieben werden!)


    Führerscheintourismus wird unterbunden.
    "Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen Staates (EWR oder Nicht-EWR) ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz* in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte."
    (*Wohnsitz wurde ebenfalls genau definiert:
    ein Wohnsitz in Österreich liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen innerhalb der letzten 12 Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für 185 Tage aufzuhalten.......")

    DIe Mitführbefreiung des Führerscheines bei Traktoren usw. wurde ersatzlos gestrichen (wie bereits erwähnt) - schon in Kraft seit 30.07.2011.

    Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung wird ebenfalls mit 19.01.2013 novelliert (auch schon teilweise in Kraft):
    Wichtigsten Änderungen sind bei Zuckerkrankheit und Epilepsie erfolgt. Bei diesen Krankheiten kann es zu Befristungen bzw. "Erteilungsverboten" kommen.


    Ich hoffe, dass ich das Wichtigste für euch rausgesucht habe und nicht allzuviel Wichtiges ausgelassen habe (Die Novelle hat insgesamt 16 Seiten - siehe Anlage).
    Da mich Charly ersucht hat euch über Neuerungen am laufenden zu halten, es aufgrund der Gesetzesflut die uns manchmal erreicht aber sein kann, dass ich die eine oder andere Änderung übersehe bzw. ihr schon früher etwas erfährt lade ich alle ein mir einen kurzen Anstoß zu geben.
    Ich werde dann versuchen mich zu informieren, wenn möglich und das dann zu erläutern.
    z. B.: bezügl. Änderungen der Fahrerkarte zum Führerschein hat Charly das als Erster erfahren und auf unserer Dienststelle ist das noch nicht bekannt.
    Darum kümmert man sich bei uns erst in 5-6 Jahren (schwerfälliger Amtsapparat).

    @Charly: Danke übrigens für die Vorausinfo - diese Änderung ist sicherlich für alle eine wesentliche Erleichterung.

    lg

  • Ich glaub das geht nach dem ob du es "lernst" (Lehre) oder nicht.


    Wieso lehre wieviele Ausbildungsplätze gibt es? Ich bin der selben meinung wie pashy darf ich wenn ich eine Lehre mach gleich mit einen 40tonner fahren? Ich glaub das lässt der Staat nicht zu oder weil man mit 18 Jahren ja noch nicht reif ist für einen 40 tonner aber ein 500 PS Auto darf ma fahren ist das gleiche wie mit dem ""Moped"" erst 2 Jahre 34 KW und dann eine Höllnmaschiene, nicht bös gemeint.Was bekommt ein BKF Lehrling 300€ im letzten lehrjahr oder gerecht is das nicht.Genau so wie mit dem Lehrmodul für LKW fahrer die meisten Spediteure zahln den Kurs nicht usw. die Zeit is weg will ja nicht unverschämt sein aber das is wieder eine reine Abkassiererei wenns mich fragts.Ladungssicherung is heut sowieso das Amen im Gebet.Und noch eine Frage an die Forum mitglieder wenn ich das Lehrmodul nicht mach kann ich dann meinen "Deckel" verheizen nach 2014.Gut das ein paar Mitglieder neue Gesetze schildern weil auskennen tut sich keiner mehr. :idknow:

  • Habe das BGBl. studiert: mit 18 Jahren, wenn du Berufskraftfahrerlehre/Berufskraftfahrerprüfung (C95) gemacht hast oder nach §19 Güterbeförderungsgesetz (auch da habe ich nachgelesen § 19. (1) Unbeschadet § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1,

    1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

    2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und
    denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde,
    - d.h., soweit ich das verstehe ;) , wenn du aus einem EU-Land kommst, wo du mit 18 den C-Schein machen kannst, dann gilt der auch in Österreich.

    Zusätzlich kann man dann noch mit 18 fahren im Rahmen der Ausbildung (no-na), bei Zivilschutz, Bundesheer ....

    Stress macht man sich zu 70% selbst!

  • Zuckerkrankheit


    Im Text des Gestzes steht "erteilt oder belassen " werden. Würde an sich bedeuten, dass es auch für bestehende Führerscheine gilt. Hier ist aber bei Gruppe 1 (A, B, E zu B, F) weiterhin keine ärztliche Kontrolle vorgesehen und so wird es, wenn man im Verkehr nicht durch Fahren im Unterzuckerungszustand auffällt und von der Exekutive aufgehalten wird, niemandem auffallen. Der Hausarzt darf die Diagnose NICHT an die Behörde weitergeben (also keine Angst)!

    Bei Gruppe 2 (C,D) muss ja die Vorgeschichte (Anamnese) auf der Vorderseite des Gesundheitsbogens ausgefüllt werden und der Wahrheitsgehalt durch Unterschrift bestätigt werden! Hier ist bei LKW-und Busfahrern eine max. 3-jährige Gültigkeit der Lenkerberechtigung vorgesehen - nach fachärztlicher (Internist) Befürwortung und einigen zu erfüllenden Punkten (keine schweren Unterzuckerungszustände, regelmäßige Selbstkontrolle, Erkennen eines Unterzuckeungszustandes).

    Stress macht man sich zu 70% selbst!

  • Da mich Charly ersucht hat euch über Neuerungen am laufenden zu halten, es aufgrund der Gesetzesflut die uns manchmal erreicht aber sein kann, dass ich die eine oder andere Änderung übersehe bzw. ihr schon früher etwas erfährt lade ich alle ein mir einen kurzen Anstoß zu geben.
    Ich werde dann versuchen mich zu informieren, wenn möglich und das dann zu erläutern.

    :good:

    Na das nenn ich mal "gute Aussichten" :thumbup: zusammenarbeiten finde ich toll

    Super Beitrag :sdanke:

  • megatrans: Danke für die Antworten, war gestern abend vor dem Fernseher (Bratislava - RBS).

    Die Altersgrenze ist eigentlich nichts neues im FSG, deswegen habe ich sie nicht näher erläutert:
    § 20 FSG
    (2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1.das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    2.das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist oder
    3.das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf “Berufskraftfahrer” gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 190/2007, erfolgreich abgeschlossen hat.

    Die Altersgrenzen für den Berufskraftfahrer gibt es schon seit 1995, die Altersgrenze beim Fahrerqualifizierungsnachweis kam 01.10.2006 dazu.

  • Und noch eine Frage an die Forum mitglieder wenn ich das Lehrmodul nicht mach kann ich dann meinen "Deckel" verheizen nach 2014.

    Der Führerschein wird nicht ungültig, aber du darfst damit kein Geld mehr verdienen, soll heißen, dass du im gewerblichen Verkehr nicht mehr unterwegs sein darfst.

    marbin: Wie sieht das genau mit der Zuckerkrankheit aus? Betrifft das auch jene, die den FS (B) schon haben, oder nur jene, die ihn zu diesem Zeitpunkt (2013) machen/machen werden?

    Wie schon Megatrans geschrieben hat, bei der Gruppe 2 (C,D) kann es Probleme für den Einzelnen geben (Lüge ich, Lüge ich nicht, welche Folgen haben unrichtige Angaben usw.).
    Nicht nur über Antrag der Exekutive (auffälliges Verhalten oder Anfall während des Lenkes), sondern es kann auch sein, dass bei einer Führerscheinabnahme wegen Alkohol oder Suchtgift zur Untersuchung muss.
    (ein kurzer Nachtrag: die Bestimmungen über Zuckerkrankheit und Epilepsie sind schon seit 01.10.2011 in Kraft)

  • In meine Augen gehört auch im gesetz eingetragen, dass alle leute mit "Burn-Out" sofort den Führerschein während der Krankheitsphase abgeben müssen.
    Denn wer psychische Probleme hat sollte nicht mit einem motorisierten fahrzeug unterwegs sein.
    Da wären dann die "Burn-Out" plötzlich um 70% weniger... :aergern:

  • Na geh, nimm' doch den Leuten nicht die Möglichkeit für Langzeit-Krankenstände und Frühpensionen :sironie:

    (Falls jemand mir jetzt unärztliches Handeln unterstellen will: es gibt einen wunderschönen Beitrag vom Chef "Deutschen Bündnisses gegen Depressionen" - ein angesehener Universitätsprofessor -, der sich auch kritisch mit dem Hype Burnout beschäftigt.)

    Aber bevor ich schuld bin, dass dieser Thread zu einem "BurnOut"-Thread wird, habe ich im Gesundheitsteil einen entsprechenden Thread begonnen und gleich den Beitrag des Professors als Diskussionsgrundlage eingestellt.

    Stress macht man sich zu 70% selbst!

  • Hallo erstmal alle zusammen :)

    marbin ich hätte bitte dazu noch eine frage....

    << für das Ziehen von Anhängern hat man sich beim B etwas neues einfallen lassen:

    << wenn die Summe beider höchstzulässigen ..........................................
    << Dies ist mit dem Code 96 im Führerschein vermerkt.

    So nun habe ich die FS klassen C ( C, C1 ) und E ( B, C1, C )
    benötige ich nun auch den Kurs bzw. Schulung für einen "Code 96" eintragung

    Dies ist für mich deshalb wichtig zu wissen da ich des öfteren mit unserm PKW und Pferdeanhänger untwerweg bin .

    ich bedanke mich schon mal

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    Nur weil ich nicht paranoid bin heißt das noch lange nicht das sie NICHT hinter mir her sind
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  • marbin: :sdanke: :sdafuer: :)
    lg
    christian

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    Nur weil ich nicht paranoid bin heißt das noch lange nicht das sie NICHT hinter mir her sind
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  • marbin frage habe 1997 den c-e gemacht wie geht das jetzt genau umschreiben bzw gültigkeit

    Für dich gilt momentan noch die Umschreibeverpflichtung mit dem 45. Lebensjahr (mit den 36 Monaten). Soll heißen, dass du wenn du 49 Jahre alt geworden bist keinen C-Schein mehr hast, bzw. vor diesem Datum ein Amtsarztgutachten benötigst.
    Soviel zur Theorie, wenn du den C-Schein nicht beruflich brauchst.

    Solltest du den C-Schein beruflich verwenden, dann gilt für dich der 10.09.2014 als Stichtag.

    An diesem Tag musst du bereits eine C95 Ausbildung haben ---- daraus ergibt sich, dass du einen neuen Führerschein bekommst, denn du dann alle 5 Jahre mit einer C95 erneuern musst.

    Die Ablauffrist mit dem 11. Mai 2028 (ein Tag vor deinem 49. Geburtstag ;-)) bleibt dir aber weiterhin, da erworbene Rechte bestehen bleiben, somit musst du erst 2028 zum Amtsarzt.

    Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…gVom=1997-12-31 (Gesetzesstand vom 31.12.1997!)
    nachzulesen im § 20 Abs. 4 (C-Schein) und 40 Abs. 1 (erworbene Rechte)

    lg
    Martin

  • Wo wir grad beim Führerscheinthema sind.

    Muss ich irgendwas beachten, wenn ich meinen Führerschein aus D-Land (Karte) Umschreiben lassen will? Ist im August soweit und Juni hab ich mein C95 fertig. Will den auch gleich in einen Ö-Führerschein umschreiben lassen.

    Was nicht umbringt mach Hart

  • Mir ist nichts besonderes bekannt.
    Es könnte (muss nicht) ein bißchen länger dauern, weil erst eine Anfrage in Deutschland erfolgen muss, ob du wirklich im Besitz einer Lenkberechtigung bist (Standart seit zuviele gefälschte FSCH aufgetaucht sind).

    Für alle die mit einem ausländischem (in einem EU-Land ausgestellten) Führerschein in Österreich erlaubterweise fahren, empfiehlt sich diesen Führerschein in das österreichische Führerscheinregister eintragen zu lassen.
    Wenn ihr den einmal zu Hause vergesst, kann das Kontrollorgan im Register nachsehen und ihr könnt weiterfahren.
    Solltet ihr nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Besitz einer Lenkberechtigung seid, dann kann die Weiterfahrt untersagt werden.

    lg

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